Sozialhilfe für Deutsche in Argentinien

Buenos Aires Argentinien

Netzwerk Sozialhilfe- auch in Argentinien

Das - auf für in Argentinien lebende Deutsche wichtige - Recht der Sozialhilfe wurde mit dem 01.Januar.2005 gravierend geändert. Das Bundessozialhilfegesetz ist ausser Kraft getreten. An seine Stelle ist das Sozialgesetzbuch Teil 12, das SGB XII getreten. Für viele Menschen in Deutschland hat dies große Veränderungen mit sich gebracht - und vor allem Kürzungen bei der sozialen Leisungsgewährung.

Aber besonders in Argentinien lebende Deutsche müssen sich auf einschneidende Änderungen einstellen.

Die zentrale Regelung: Der neue § 24 Sozialgesetzbuch XII

§24 SGB XII: Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3. hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.

(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

Der "Verein deutsches Leben in Argentinien"

möchte mit dieser Seite dazu beitragen, um drohende Armut zu verhindern. Wir Solidarität mit den armen Menschen zeigen und andere dazu ermuntern.

Der einzelne kann seine Rechte nur ausüben, wenn er sie kennt. Wir zeigen Ihnen, die in Argentinien leben, wo man nachschauen kann, um wichtige Informationen zum Recht der Sozialhilfe zu bekommen.
Wir geben Ihnen eine Liste mit empfehlenswerten Seiten an die Hand. Sollten Sie eine solche Seite kennen, die wir noch nicht hier veröffentlicht haben, so schreiben Sie uns bitte eine e-mail.



Die Vorausetzungen für den Bezug der Soziahilfe für Deutsche in Argentinien

1. Die deutsche Staatsangehörigkeit!

Für die deutsche Staatsangehörigkeit gilt grds. das Personalprinzip, d.h. Deutsche(r) ist, deren/dessen Mutter oder Vater Deutsche(r) ist. Für die argentinische Staatsangehörigkeit gilt das Territorialprinzip: wer in Argentinien bzw. auf argentinischem Hoheitsgebiet geboren wurde, hat die argentinische Staatsangehörigkeit. Somit k a n n die deutsche neben der argentinischen Staatsangehörigkeit bestehen.

Es gilt das am 1.1.2000 in Kraft getretene Staatsangehörigkeitsrecht. Im Einzelnen:

Im Ausland (also Argentinien) geborene Kinder, deren deutsche Eltern bzw. deutsche Mutter oder deutscher Vater am oder nach dem 01.01.2000 (Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsrechtsreform) im Ausland geboren wurden, erwerben grundsätzlich n i c h t mehr die deutsche Staatsangehörigkeit.
Etwas anderes gilt nur,
- wenn sie dadurch staatenlos würden, (was wegen dem Territorialprinzip in Argentinien nicht der Fall ist)
oder
- wenn die deutschen Eltern oder der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt (§ 4 Abs. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG).

Ehemalige Deutsche, die nach dem bisherigen Recht ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren hatten (§ 25 StAG), können nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen bei Wohnsitznahme im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit unter erleichterten Voraussetzungen wieder erwerben.

Ehemalige Deutsche können auch bei Beibehaltung ihres Wohnsitzes im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit wieder erwerben, wobei der Stellungnahme der zuständigen Auslandsvertretung wesentliche Bedeutung zukommt (§ 13 StAG).

Ausländer können auch im Ausland eingebürgert werden, sofern besondere Bindungen an Deutschland dies rechtfertigen (§ 14 StAG).

Deutsche, die eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben, können nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen ihre deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten. Dabei sind nach § 25 Abs. 2 StAG bei der Entscheidung über eine Beibehaltungsgenehmigung öffentliche und private Belange abzuwägen. Bei Deutschen im Ausland ist insbesondere zu berücksichtigen, ob diese fortbestehende Bindungen an Deutschland haben. Diese Bindungen können etwa nahe Verwandte in Deutschland oder aber auch Eigentum etwa an Immobilien sein. Achtung: die Genehmigung über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit muss vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erhalten worden sein.

Deutsche, die freiwillig ohne Zustimmung der zuständigen Behörde in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes.

2. Die deutsche Staatsangehörigkeit muss nachgewiesen oder beantragt werden!

Dazu sind folgende Unterlagen erforderlich:

- Geburtsurkunden (Die Ausstellung kann bei der jeweiligen deutschen Stadt beantragt werden)

- Heiratsurkunden der Eltern (Die Ausstellung kann bei der die Heirat beurkundenden Stelle (Stadt) beantragt werden.

- evt. Auszug aus der Staatsangehörigkeitsdatei (Auszug aus den Konsulatsmatrikeln), wenn Urkunden fehlen, beim:
Bundesverwaltungsamt
Referat III A 6
50728 Köln
Alemania

- evt. Nachweis über die Erstregistration (certificado de primera filiación) des deutschen Vorfahren, von dem die deutsche Staatsangehörigkeit abgeleitet werden soll. Eine Bescheinigung hierüber erhält man bei folgenden Stellen:

Dirección Nacional de Migraciones
Av. Antártida Argentina
Buenos Aires

oder

Centro de Estudios Migratorios 1355 Latinoamericanos (CEMLA) Av. Independencia 20 1099 Buenos Aires

- Bescheinigungen über den Nichterwerb der argentinischen Staatsangehörigkeit (no-argentino-Bescheinigung), Formulario para Certificado no argentino.
Dies ist erforderlich, da der freiwillige Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit in den meisten Fällen den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hat. Diese Bescheinigung kann man geben eine Gebühr (10 Pesos) bei der folgenden Stelle erhalten:

Registro Nacional de Electores
Registro General de Cartas de Ciudadanía
25 de Mayo 245
1002 Buenos Aires

3. Es muss eine außergewöhnlichen Notlage vorliegen.

4. Eine Rückkehr von Argentinien nach Deutschland muss unmöglich sein - und zwar aus folgenden Gründen:

- Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
- ängerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
- hoheitliche Gewalt.

5. Es werden keine Sozialleistungen in Argentinien durch den argentinischen Staat gewährt.

Diese Voraussetzung ist i.d.R. gegeben, weil es in Argentinien kein Sozialhilfesystem gibt.





Die neuen Rechtsvorschriften der Sozialhilfe (nicht nur für Auslandsdeutsche in Argentinien) im Überblick:

In Kraft ab 1. Januar 2005

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -


Allgemeine Vorschriften

§1 Aufgabe der Sozialhilfe
§2 Nachrang der Sozialhilfe
§3 Träger der Sozialhilfe
§4 Zusammenarbeit
§5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
§6 Fachkräfte
§7 Aufgabe der Länder

Leistungen der Sozialhilfe
§8 Leistungen
§9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles
§10 Leistungserbringung
§11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung
§12 Leistungsabsprache
§13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen
§14 Vorrang von Prävention und Rehabilitation
§15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen
§16 Familiengerechte Leistungen
§17 Anspruch
§18 Einsetzen der Sozialhilfe
§19 Leistungsberechtigte
§20 Eheähnliche Gemeinschaft
§21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch
§22 Sonderregelungen für Auszubildende
§24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
§25 Erstattung von Aufwendungen Anderer
§26 Einschränkung, Aufrechnung

Hilfe zum Lebensunterhalt
§27 Notwendiger Lebensunterhalt
§28 Regelbedarf, Inhalt der Regelsätze
§29 Unterkunft und Heizung
§30 Mehrbedarf
§31 Einmalige Bedarfe
§32 Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
§33 Beiträge für die Vorsorge
§34 Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen
§35 Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
§36 Vermutung der Bedarfsdeckung
§37 Ergänzende Darlehen
§38 Darlehen bei vorübergehender Notlage
§39 Einschränkung der Leistung
§40 Verordnungsermächtigung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
§41 Leistungsberechtigte
§42 Umfang der Leistungen
§43 Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen
§44 Besondere Verfahrensregelungen
§45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
§46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung

Hilfen zur Gesundheit
§47 Vorbeugende Gesundheitshilfe
§48 Hilfe bei Krankheit
§49 Hilfe zur Familienplanung
§50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§51 Hilfe bei Sterilisation
§52 Leistungserbringung, Vergütung

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
§53 Leistungsberechtigte und Aufgabe
§54 Leistungen der Eingliederungshilfe
§55 Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen
§56 Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte
§57 Trägerübergreifendes Persönliches Budget
§58 Gesamtplan
§59 Aufgaben des Gesundheitsamtes
§60 Verordnungsermächtigung

Hilfe zur Pflege
§61 Leistungsberechtigte und Leistungen
§62 Bindung an die Entscheidung der Pflegekasse
§63 Häusliche Pflege
§64 Pflegegeld
§65 Andere Leistungen
§66 Leistungskonkurrenz

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
§67 Leistungsberechtigte
§68 Umfang der Leistungen
§69 Verordnungsermächtigung

Hilfe in anderen Lebenslagen
§70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
§71 Altenhilfe
§72 Blindenhilfe
§73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen
§74 Bestattungskosten

Einrichtungen
§75 Einrichtungen und Dienste
§76 Inhalt der Vereinbarungen
§77 Abschluss von Vereinbarungen
§78 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
§79 Rahmenverträge
§80 Schiedsstelle
§81 Verordnungsermächtigungen

Einsatz des Einkommens und des Vermögens - Einkommen
§82 Begriff des Einkommens
§83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen
§84 Zuwendungen

Einsatz des Einkommens und des Vermögens - Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel
§85 Einkommensgrenze
§86 Abweichender Grundbetrag
§87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze
§88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze
§89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf

Einsatz des Einkommens und des Vermögens - Vermögen
§90 Einzusetzendes Vermögen
§91 Darlehen

Einsatz des Einkommens und des Vermögens - Einschränkung der Anrechnung
§92 Anrechnung bei behinderten Menschen

Einsatz des Einkommens und des Vermögens - Verpflichtungen anderer
§93 Übergang von Ansprüchen
§94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
§95 Feststellung der Sozialleistungen

Einsatz des Einkommens und des Vermögens - Verordnungsermächtigungen
§96 Verordnungsermächtigungen

Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe - Sachliche und örtliche Zuständigkeit
§97 Sachliche Zuständigkeit
§98 Örtliche Zuständigkeit
§99 Vorbehalt abweichender Durchführung

Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe - Sonderbestimmungen
§100 Zuständigkeit auf Grund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung
§101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel

Kosten - Kostenersatz
§102 Kostenersatz durch Erben
§103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
§104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen
§105 Kostenersatz bei Doppelleistungen, nicht erstattungsfähige Unterkunftskosten

Kosten - Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
§106 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung
§107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie
§108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
§109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts
§110 Umfang der Kostenerstattung
§111 Verjährung
§112 Kostenerstattung auf Landesebene

Kosten - Sonstige Regelungen
§113 Vorrang der Erstattungsansprüche
§114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften
§115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland

Verfahrensbestimmungen
§116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter
§117 Pflicht zur Auskunft
§118 Überprüfung, Verwaltungshilfe
§119 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes
§120 Verordnungsermächtigung

Statistik
§121 Bundesstatistik
§122 Erhebungsmerkmale
§123 Hilfsmerkmale
§124 Periodizität, Berichtszeitraum
§125 Auskunftspflicht
§126 Übermittlung, Veröffentlichung
§127 Übermittlung an Kommunen
§128 Zusatzerhebungen
§129 Verordnungsermächtigung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
§130 Übergangsregelung für ambulant Betreute
§131 Übergangsregelung aus Anlass des Sonderprogramms Mainzer Modell
§132 Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland
§133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
§134 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zweiten Buches
§135 Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes
§136 Maßgaben des Einigungsvertrages